Steuerzeichen bei Liquids und Vapes: Informationen für Händler
Stand: 31. Oktober 2026. Allgemeine Händlerinformation auf Grundlage der unten genannten Quellen, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was ist ein Steuerzeichen?
Liquids für E-Zigaretten gehören steuerrechtlich zu den Substituten für Tabakwaren; sie werden seit dem 1. Juli 2022 versteuert (Zoll, Pressemitteilung vom 13.03.2023). Das Tabaksteuergesetz versteht darunter Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind (§ 1 Abs. 2c TabStG); an den Nikotingehalt knüpft diese Definition nicht an. Die Vorschriften für Tabakwaren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Substitute (§ 1b TabStG). Die Steuer wird durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, die an der Kleinverkaufspackung angebracht werden (§ 17 Abs. 1 TabStG). Bei Substituten enthält das Steuerzeichen im Hauptfeld lediglich die Mengenangabe in Milliliter. Steuerzeichen beziehen dürfen nur Hersteller, Einführer und, bei Substituten, Bezieher zu gewerblichen Zwecken mit entsprechender Erlaubnis (§ 17 Abs. 2 TabStG).
Was Händler im Weiterverkauf beachten
- Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und das Steuerzeichen unversehrt lassen. Die Ware darf sich nicht ohne sichtbare Beschädigung von Steuerzeichen oder Packung entnehmen lassen (§ 35 Abs. 3 Tabaksteuerverordnung, laut Zoll).
- Packungen mit einer zweiten Öffnungsstelle, an der die Ware ohne erkennbare Beschädigung entnommen werden kann, sind nicht zulässig. Das Öffnen zu Prüf- und Vorzeigezwecken ist zulässig.
- Es gelten Beipackverbot, Zugabeverbot und Kopplungsverbot: Anderes darf nicht beigepackt oder kostenlos bzw. verbilligt zugegeben werden, und die Abgabe an Verbraucher darf nicht vom Kauf anderer Gegenstände abhängen.
- Substitute ohne gültiges Steuerzeichen, die im Steuergebiet in Besitz gehalten werden, sind nach den Hinweisen des Zolls zu versteuern; Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält (§ 23f Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 TabStG, Zoll-Informationsschreiben vom 28.12.2022).
Aktuelle Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes wurde am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Zoll stellt in seiner Fachmeldung vom 20.10.2026 klar: Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Steuersätze unverändert fort, der neue Tarif gilt für Substitute für Tabakwaren ab dem 1. Januar 2027. Der Zoll hat angekündigt, die Inkrafttretensregelung umgehend berichtigen zu lassen. Händler sollten die Hinweise des Zolls verfolgen.
Steuerzeichen bei Aroma Market
Aroma Market liefert Einweg-Vapes, Prefilled Pods und Liquids mit deutschem Steuerzeichen; der Hinweis steht auf den Seiten der Bereiche Einweg-Vapes, Prefilled Pods und Liquids. Prüfpunkte für den Wareneingang beschreibt der Beitrag Steuerzeichen prüfen: Checkliste für den Wareneingang. Hinweise für Kioske und Tankstellen: Vape Großhandel für Kiosk und Tankstelle.
Quellen
- Zoll (Hauptzollamt Karlsruhe): Pressemitteilung „46 Liter unversteuerte E-Liquids sichergestellt“, Zusatzinformation – www.zoll.de, Pressemitteilung vom 13.03.2023, abgerufen am 31.10.2026
- Zoll: Handel mit Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren – www.zoll.de, Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 31.10.2026
- Zoll: Verwendung von Steuerzeichen – www.zoll.de, Seite ohne Datumsangabe, abgerufen am 31.10.2026
- Zoll: Informationsschreiben „Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren“ – www.zoll.de, Schreiben vom 28.12.2022, abgerufen am 31.10.2026
- Zoll: Fachmeldung „Tabaksteuer – Klarstellung zum Inkrafttreten“ – www.zoll.de, Meldung vom 20.10.2026, abgerufen am 31.10.2026
- Tabaksteuergesetz (TabStG), § 1 Abs. 2c, § 1b, § 17 Abs. 1, § 23f – www.gesetze-im-internet.de, jeweils geltende Fassung laut gesetze-im-internet.de, ohne Datumsangabe auf der Seite, abgerufen am 31.10.2026